Was gilt als betriebliche Verwendung?

Verstehen Sie, welche Strommengen für die Stromsteuerentlastung berechtigt sind und welche Ausnahmen gelten.

Definition: Betrieblich verwendeter Strom

Betrieblich verwendeter Strom

Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (PG) oder der Land- und Forstwirtschaft (LuF) aus dem Stromnetz entnommen wird. Grundsätzlich unabhängig von der konkreten Verbrauchsstelle im Betrieb.

Die gesamte Strommenge ist berechtigt. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Verbrauchsstellen (Produktion, Verwaltung, Logistik, Kantine usw.) ist nicht erforderlich.

Typische Verbrauchsstellen

Produktion

Maschinen, Fertigungsanlagen, Antriebe

Verwaltung

Büros, IT-Systeme, Beleuchtung

Logistik

Lagerhallen, Förderanlagen, Kühlräume

Kantine

Betriebseigene Verpflegung

✓ Beispiel: Fertigungsbetrieb mit Verwaltung

Ein Maschinenbauunternehmen nutzt Strom in der Produktion und für Verwaltungsfunktionen. Alle Strommengen sind entlastungsberechtigt, da es sich bei einem Fertigungsbetrieb um eine begünstigte Tätigkeit handelt. Wo genau der Strom verbraucht wird (Produktion, Verwaltung …), ist unerheblich.

Gemischte Tätigkeiten

Wenn die betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig begünstigt ist (PG oder LuF), sind alle entnommenen Strommengen berechtigt. Auch solche Nebenaktivitäten, die isoliert betrachtet nicht begünstigt wären.

✓ Beispiel: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen (Handel)

Ein Landwirtschaftsbetrieb mit angeschlossenem Hofladen (Handel) entnimmt Strom für beide Tätigkeiten. Der Schwerpunkt liegt auf der Landwirtschaft. Die gesamte Strommenge – auch für den Hofladen (Handel) – ist berechtigt.

Ausschlüsse und Einschränkungen

Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen Strom nicht begünstigt ist und entlastet wird:

Weitergabe von Strommengen

Wenn Sie Strom an Dritte weitergeben, ist dieser Strom nicht entlastungsberechtigt für den Weitergebenden. Der Empfänger kann aber ggf. berechtigt sein.

Weitergabe von Nutzenergie

Wird Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie oder Druckluft an andere Unternehmen weitergegeben, ist entscheidend: Ist der Nutzer selbst PG/LuF? Falls ja → Entlastung.

Zwischenspeicherung

Strom wird ohne Entlastung behandelt, wenn er zwischengespeichert und danach an Dritte oder für E-Mobilität weitergegeben wird.

E-Mobilität

AUSGESCHLOSSEN: Ladestationen für firmeneigene Fahrzeuge und andere E-Mobilitätslösungen erhalten keine Stromsteuerentlastung – unabhängig von der Betriebsform.

§ 9a StromStG Vollentlastung – Besondere Regelung

Für bestimmte energieintensive Prozesse gibt es eine Vollentlastung statt Teilentlastung. Der Entlastungssatz beträgt:

EUR 20,50/MWh (statt regulär EUR 20,00/MWh)

Strom, der bei den folgenden Prozessen verbraucht wird, wird vollständig entlastet:

Elektrolyse

Chemische Reduktionsverfahren

Herstellung von (H. v.) Glas und Glaswaren

H. v. keramischen Erzeugnissen

H. v. Zement, Kalk, gebranntem Gips

H. v. Erzeugnissen aus Beton, Zement, Gips

H. v. Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen

H. v. Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen

H. v. Waren aus Graphit oder Kohlenstoffen

H. v. Porenbetonerzeugnissen

Metallerzeugung und -bearbeitung

H. v. Schmiedeteilen, Pressteilen, Ziehteilen, Stanzteilen

H. v. gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung von Metallen

Hinweis: Die genaue Abgrenzung dieser Prozesse erfordert oft technische Dokumentation. Wir empfehlen, dies mit Ihrem Steuerberater zu klären.

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