Was gilt als betriebliche Verwendung?
Verstehen Sie, welche Strommengen für die Stromsteuerentlastung berechtigt sind und welche Ausnahmen gelten.
Definition: Betrieblich verwendeter Strom
Betrieblich verwendeter Strom
Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (PG) oder der Land- und Forstwirtschaft (LuF) aus dem Stromnetz entnommen wird. Grundsätzlich unabhängig von der konkreten Verbrauchsstelle im Betrieb.
Die gesamte Strommenge ist berechtigt. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Verbrauchsstellen (Produktion, Verwaltung, Logistik, Kantine usw.) ist nicht erforderlich.
Typische Verbrauchsstellen
Produktion
Maschinen, Fertigungsanlagen, Antriebe
Verwaltung
Büros, IT-Systeme, Beleuchtung
Logistik
Lagerhallen, Förderanlagen, Kühlräume
Kantine
Betriebseigene Verpflegung
✓ Beispiel: Fertigungsbetrieb mit Verwaltung
Ein Maschinenbauunternehmen nutzt Strom in der Produktion und für Verwaltungsfunktionen. Alle Strommengen sind entlastungsberechtigt, da es sich bei einem Fertigungsbetrieb um eine begünstigte Tätigkeit handelt. Wo genau der Strom verbraucht wird (Produktion, Verwaltung …), ist unerheblich.
Gemischte Tätigkeiten
Wenn die betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig begünstigt ist (PG oder LuF), sind alle entnommenen Strommengen berechtigt. Auch solche Nebenaktivitäten, die isoliert betrachtet nicht begünstigt wären.
✓ Beispiel: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen (Handel)
Ein Landwirtschaftsbetrieb mit angeschlossenem Hofladen (Handel) entnimmt Strom für beide Tätigkeiten. Der Schwerpunkt liegt auf der Landwirtschaft. Die gesamte Strommenge – auch für den Hofladen (Handel) – ist berechtigt.
Ausschlüsse und Einschränkungen
Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen Strom nicht begünstigt ist und entlastet wird:
Weitergabe von Strommengen
Wenn Sie Strom an Dritte weitergeben, ist dieser Strom nicht entlastungsberechtigt für den Weitergebenden. Der Empfänger kann aber ggf. berechtigt sein.
Weitergabe von Nutzenergie
Wird Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie oder Druckluft an andere Unternehmen weitergegeben, ist entscheidend: Ist der Nutzer selbst PG/LuF? Falls ja → Entlastung.
Zwischenspeicherung
Strom wird ohne Entlastung behandelt, wenn er zwischengespeichert und danach an Dritte oder für E-Mobilität weitergegeben wird.
E-Mobilität
AUSGESCHLOSSEN: Ladestationen für firmeneigene Fahrzeuge und andere E-Mobilitätslösungen erhalten keine Stromsteuerentlastung – unabhängig von der Betriebsform.
§ 9a StromStG Vollentlastung – Besondere Regelung
Für bestimmte energieintensive Prozesse gibt es eine Vollentlastung statt Teilentlastung. Der Entlastungssatz beträgt:
Strom, der bei den folgenden Prozessen verbraucht wird, wird vollständig entlastet:
Elektrolyse
Chemische Reduktionsverfahren
Herstellung von (H. v.) Glas und Glaswaren
H. v. keramischen Erzeugnissen
H. v. Zement, Kalk, gebranntem Gips
H. v. Erzeugnissen aus Beton, Zement, Gips
H. v. Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen
H. v. Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen
H. v. Waren aus Graphit oder Kohlenstoffen
H. v. Porenbetonerzeugnissen
Metallerzeugung und -bearbeitung
H. v. Schmiedeteilen, Pressteilen, Ziehteilen, Stanzteilen
H. v. gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen
Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung von Metallen
Hinweis: Die genaue Abgrenzung dieser Prozesse erfordert oft technische Dokumentation. Wir empfehlen, dies mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen
Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.
Kostenlos Anspruch prüfen