Wer hat Anspruch auf Stromsteuerentlastung?

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG steht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Diese Seite zeigt Ihnen, welche Branchen und Tätigkeiten berechtigt sind. Die Darstellung erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 (WZ 2003).

Produzierendes Gewerbe

Das Produzierende Gewerbe umfasst Unternehmen, die Güter herstellen oder verarbeiten. Die Klassifizierung erfolgt nach WZ 2003 – diese bleibt auch heute noch die Grundlage für das Stromsteuerrecht, nicht die neuere WZ 2008.

Bergbau & Gewinnung von Steinen und Erden

Abschnitt C der WZ 2003: Unternehmen, die Rohstoffe abbauen und gewinnen, beispielsweise Kies, Sand oder Natursteine. Die anschließende Weiterverarbeitung der gewonnenen Materialien gehört dagegen meist bereits zum Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe".

Verarbeitendes Gewerbe

Abschnitt D der WZ 2003: Unternehmen, die Rohstoffe oder Vorprodukte mechanisch oder chemisch zu neuen Produkten verarbeiten, beispielsweise Lebensmittelhersteller, Metallverarbeiter, Maschinenbauer, Kunststoffhersteller, Druckereien oder Chemieunternehmen. Typischerweise entsteht ein neues Produkt.

Versorgungswirtschaft

Abschnitt E der WZ 2003: Unternehmen der Energieversorgung und Wasserversorgung. Umfasst sind sowohl die Erzeugung als auch die Aufbereitung und Verteilung.

Baugewerbe

Abschnitt F der WZ 2003: Unternehmen, die Bauleistungen an Gebäuden oder Infrastruktur erbringen, z.B. Hoch- und Tiefbauunternehmen, Baustellenarbeiten, Bautrocknung, Tischlereien und Schlosser. Charakteristisch ist die Errichtung, Instandsetzung oder Installation von und an Bauwerken. Die industrielle Herstellung von Baustoffen oder Bauteilen gehört dagegen meist zum Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe".

Wichtiger Hinweis: Tatsächliche Tätigkeit zählt

Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Eintragung im Handelsregister.

Land- und Forstwirtschaft

Auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe haben Anspruch auf Stromsteuerentlastung, ebenso wie spezialisierte Teilbereiche.

Landwirtschaftliche Betriebe

Abschnitt A der WZ 2003: Nutzung von Bodenflächen zur Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte. Dazu zählen z.B. Ackerbau, Gemüse- und Obstbau, Viehzucht, Milchviehhaltung. Charakteristisch ist die unmittelbare Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Bewirtschaftung von Flächen oder Tierhaltung.

Forstwirtschaftliche Betriebe

Abschnitt A der WZ 2003: Unternehmen, die Wälder bewirtschaften und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gewinnen. Dazu zählen beispielsweise Aufforstung, Holzernte, Pflege von Waldflächen sowie die Gewinnung von Rohholz. Die spätere Verarbeitung des Holzes gehört dagegen meist zum verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D).

Fischerei & Aquakultur

Klasse 05.02 der WZ 2003: Darunter fallen beispielsweise die Zucht von Süß- und Meereswasserfischen (auch Zierfischen), Austernzucht, die Erzeugung von Fischrogen, Setzlingen, Muscheln oder Jungkrebstieren sowie damit verbundene Dienstleistungen. Ebenfalls eingeschlossen ist der Anbau von Algen und anderen essbaren Meerespflanzen. Nicht umfasst ist der Fang wildlebender Tiere.

Werkstätten für Behinderte Menschen

Auch anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Stromsteuerentlastung. Dies gilt, wenn sie eine der oben genannten begünstigten Tätigkeiten ausüben (Produzierendes Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft).

✓ Werkstätten mit Anspruch

Werkstätten, die z.B. Metallbearbeitung, Holzverarbeitung, Lebensmittelproduktion oder andere berechtigte Tätigkeiten durchführen, können die Stromsteuerentlastung in Anspruch nehmen.

Schwerpunkt bei gemischten Tätigkeiten

Viele Unternehmen führen gemischte Tätigkeiten durch. Hier entscheidend: Wo liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt?

Wie wird der Schwerpunkt bestimmt?

Das Unternehmen kann aus drei Methoden wählen und darf selbst entscheiden, welche am günstigsten ist:

  1. Gesamtumsatz-Methode: Welcher Umsatzanteil entfällt auf begünstigte Tätigkeiten?
  2. Beschäftigtenzahl-Methode: Wieviel Prozent der Mitarbeiter arbeiten in begünstigten Bereichen?
  3. Wertschöpfungs-Methode: Welcher Anteil der Wertschöpfung entfällt auf begünstigte Tätigkeiten?

✓ Wichtig: Bei Schwerpunkt – ALLE Strommengen berechtigt

Wenn das Unternehmen einen Schwerpunkt in einer begünstigten Tätigkeit hat, ist die gesamte Strommenge berechtigt – auch die für untergeordnete (nicht berechtigte) Tätigkeiten! Mehr Informationen zur betrieblichen Verwendung von Strom.

Beispiel: Bäckerei mit Café

Eine Bäckerei produziert Backwaren (berechtigt) und betreibt ein kleines Café (nicht berechtigt). Der Schwerpunkt liegt bei der Bäckerei. Folge: Die gesamte Strommenge ist berechtigt. D.h. auch der Stromverbrauch des Cafés wird von der Stromsteuer entlastet.

Wie wird die Berechnung durchgeführt?

Das Unternehmen ermittelt mit der Methode nach seiner Wahl den Schwerpunkt. Es kann nur einen Schwerpunkt (begünstigt oder nicht begünstigt) geben.

Was ist, wenn der Schwerpunkt nicht klar ist?

Mithilfe der drei zulässigen Methoden (Gesamtumsatz-, Beschäftigtenanzahl- oder Wertschöpfungsmethode) wird der Schwerpunkt ermittelt und festgelegt.

Konzernstrukturen und Stromweitergabe

In Konzernstrukturen und Stromweitergabesituationen müssen bestimmte Regeln beachtet werden.

Grundprinzip: Jede Einheit separat

Jede rechtlich selbstständige Einheit wird separat betrachtet. Der Anspruch ergibt sich aus der Tätigkeit dieser Einheit allein, nicht aus der des Konzerns.

Selbstbehalt: Jedes Unternehmen hat einen eigenen Selbstbehalt von EUR 250.

Methodenwahl bei Mischtätigkeiten: Jedes Unternehmen im Konzern darf die Methode eigenständig auswählen; es ist keine einheitliche Wahl derselben Methode vorgeschrieben.

Beispiel 1: Bäckerei + Café als getrennte Gesellschaften

Eine Holdinggesellschaft besitzt eine GmbH für die Bäckerei und eine separate GmbH für das Café. Die Bäckerei-GmbH hat Anspruch, die Café-GmbH nicht – selbst wenn die Café-GmbH Strom von der Bäckerei-GmbH abnimmt (Stromweitergabe: nicht berechtigt).

Beispiel 2: Einzelhandelskonzern + Tütenproduktion

Ein Einzelhandelskonzern mit hunderten Filialen besitzt auch eine separate Produktionsgesellschaft für eigene Einkaufstüten. Diese Produktionsgesellschaft hat Anspruch – allein die Tätigkeit der Einheit zählt, nicht der Gesamtkonzern.

Weitergabe von Nutzenergie

Wenn ein Unternehmen Nutzenergie an ein anderes Unternehmen weitergibt, wird der für die Nutzenergie verwendete Strom nur entlastet, wenn der Empfänger als PG/LuF selbst berechtigt wäre. Direkte Stromweitergaben werden beim Weitergebenden nicht entlastet, sondern beim Nutzenden, wenn dieser als PG/LuF selbst berechtigt wäre.

Können wir mehrere Betriebsstätten zusammenfassen?

Mehrere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Betriebsteile können und müssen zusammengefasst werden. Ist der Schwerpunkt eine begünstigte Tätigkeit, sind alle Betriebsstätten begünstigt. Für rechtlich selbständige Einheiten sind die Entlastungsanträge separat zu stellen.

Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Kostenlos Anspruch prüfen
Kein Risiko
Speziell für KMU
Pauschalhonorar
Steuerberater-Qualität