Konzernstrukturen und Stromweitergabe
In Konzernstrukturen und Stromweitergabesituationen müssen bestimmte Regeln beachtet werden.
Grundprinzip: Jede Einheit separat
Jede rechtlich selbstständige Einheit wird separat betrachtet. Der Anspruch ergibt sich aus der Tätigkeit dieser Einheit allein, nicht aus der des Konzerns.
Selbstbehalt: Jedes Unternehmen hat einen eigenen Selbstbehalt von EUR 250.
Methodenwahl bei Mischtätigkeiten: Jedes Unternehmen im Konzern darf die Methode eigenständig auswählen; es ist keine einheitliche Wahl derselben Methode vorgeschrieben.
Beispiel 1: Bäckerei + Café als getrennte GesellschaftenEine Holdinggesellschaft besitzt eine GmbH für die Bäckerei und eine separate GmbH für das Café. Die Bäckerei-GmbH hat Anspruch, die Café-GmbH nicht – selbst wenn die Café-GmbH Strom von der Bäckerei-GmbH abnimmt (Stromweitergabe: nicht berechtigt).
Beispiel 2: Einzelhandelskonzern + TütenproduktionEin Einzelhandelskonzern mit hunderten Filialen besitzt auch eine separate Produktionsgesellschaft für eigene Einkaufstüten. Diese Produktionsgesellschaft hat Anspruch – allein die Tätigkeit der Einheit zählt, nicht der Gesamtkonzern.
Weitergabe von Nutzenergie
Wenn ein Unternehmen Nutzenergie an ein anderes Unternehmen weitergibt, wird der für die Nutzenergie verwendete Strom nur entlastet, wenn der Empfänger als PG/LuF selbst berechtigt wäre. Direkte Stromweitergaben werden beim Weitergebenden nicht entlastet, sondern beim Nutzenden, wenn dieser als PG/LuF selbst berechtigt wäre.
Können wir mehrere Betriebsstätten zusammenfassen?
Mehrere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Betriebsteile können und müssen zusammengefasst werden. Ist der Schwerpunkt eine begünstigte Tätigkeit, sind alle Betriebsstätten begünstigt. Für rechtlich selbständige Einheiten sind die Entlastungsanträge separat zu stellen.